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Finanzinstrumente

Auszüge aus KWG:

§ 32 KWG Erlaubnis

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (auszugsweise Abs. 11./1 a/1-3)

Finanzdienstleistungen sind:

*die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis  (Anlagevermittlung),

*die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

*die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), ....

Finanzinstrumente sind im § 1 Abs. 11 KWG (Kreditwesengesetz) abschließend aufgezählt:

Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind abweichend von § 1a Abs. 3, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. 2 Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind,

*Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und

*andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.

Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.